( GSVG § 133 ) Bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs 1 GSVG ist der Versicherte auch auf Heimarbeit grundsätzlich verweisbar. Von ihm kann aber nicht verlangt werden, die Heimarbeit unter Einhaltung der wegen seines Gesundheitszustandes nötigen vermehrten Arbeitspausen auf mehr als einen 8-Stunden-Tag auszudehnen. LG Wels 24 Cgs 211/93 v. 14.12.1995. (ZAS Jud. 2/1997)