( GSVG § 133 Abs 2 ) Ein Versicherter, der neben seiner Tätigkeit als selbständiger Friseurmeister auch eine sogenannte Verbundtrafik führt, kann nach § 133 Abs 2 GSVG auch dann auf die Tätigkeit als Tabaktrafikant verwiesen werden, wenn er zwar diese Tätigkeit, nicht aber die als Friseurmeister ausüben kann, die Unmöglichkeit der Ausübung des Friseurgewerbes aber den Entzug der Trafikbewilligung nach sich zieht. OGH 10 Ob S 2024/96 v. 11.06.1996. (SSV-NF 56/1996)