( GSVG § 2 Abs 1 Z 3 ) Bei einer GmbH trifft die Versicherungspflicht grundsätzlich den im Firmenbuch eingetragenen geschäftsführenden Gesellschafter; dies auch, sofern er nur Treuhänder einer verdeckten Treuhand ist. Sofern jedoch das Treuhandverhältnis offen gelegt wird, trifft diese Versicherungspflicht grundsätzlich den Treugeber. BMAS 121.229/2-7/95 v. 23.01.1996. (ZAS Jud. 2/1997)