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GSVG § 2 Abs 1 Z 3

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4839/14/97 Heft 4839 v. 21.5.1997

( GSVG § 2 Abs 1 Z 3 ) Bei einer GmbH trifft die Versicherungspflicht grundsätzlich den im Firmenbuch eingetragenen geschäftsführenden Gesellschafter; dies auch, sofern er nur Treuhänder einer verdeckten Treuhand ist. Sofern jedoch das Treuhandverhältnis offen gelegt wird, trifft diese Versicherungspflicht grundsätzlich den Treugeber. BMAS 121.229/2-7/95 v. 23.01.1996. (ZAS Jud. 2/1997)

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