§ 3 Abs 1 Z 15 EStG 1988
1. Die Steuerfreiheit von Zukunftssicherungsmaßnahmen setzt voraus, dass die Merkmale der Gruppe von Arbeitnehmern, denen die Maßnahmen zugute kommen, als betriebsbezogene sachlich begründete und nicht willkürliche Gruppenmerkmale anzusehen sind.