§ 37 Abs 5 EStG idF StruktAnpG
Der in § 37 Abs 5 EStG in der Fassung der Regierungsvorlage des StruktAnpG 1996 verwendete Terminus „Betrieb“ gilt als Synonym für die Begriffe Betrieb und Mitunternehmeranteil. Der Teilbetrieb scheidet hier aus, da er im Zusammenhang mit den Tatbeständen des Todes, der Erwerbsunfähigkeit oder der Einstellung der Erwerbstätigkeit keine Rolle spielen kann. Wird demnach ein Mitunternehmeranteil veräußert oder aufgegeben und liegen den anderen Voraussetzungen des § 37 Abs 5 vor, steht dem Steuerpflichtigen der ermäßigte Einkommensteuersatz zu.