§ 117 Abs 7 EStG idF StruktAnpG
§ 117 Abs 7 Z 2 EStG idF der Regierungsvorlage des StruktAnpG 1996 ist dahingehend zu interpretieren, dass die Versteuerung von Veräußerungs- oder Aufgabe- oder Liquidationsgewinnen des Jahres 1996 oder 1997 insoweit in das Jahr 1998 verschoben werden kann, als in den beiden Jahren vortragsfähige Verluste gegenverrechnet hätten werden können.
Beispiel: