Die im konkreten Fall „beungünstigende Steuerbegünstigung“ des Umgründungssteuergesetzes, wonach bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer für im Zuge von Spaltungen verwirklichte Erwerbsvorgänge vom zweifachen Einheitswert auszugehen ist, erachtet der VwGH nicht als Steuerbegünstigung iSd§ 26 GGG, die gemäß dieser Gesetzesstelle nicht zu berücksichtigen wäre. Die Eintragungsgebühr ist daher bei Umgründungen jedenfalls vom zweifachen Einheitswert zu berechnen, und zwar auch dann, wenn keine Gegenleistung erfolgt.