(GrEStG § 11) Für die Rückgängigmachung eines Grunderwerbsvorganges ist entscheidend, daß sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen, daß die Möglichkeit der Verfügung über das betroffene Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Stellung wiedererlangt. Erfolgte die Rückgängigmachung des ersten Kaufes nur zu dem Zweck, nach Erwirkung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung jener Person den Erwerb der Liegenschaft zu ermöglichen, für die ursprünglich ein Treuhänder das Grundstück erworben hatte, liegt keine Rückgängigmachung vor. VwGH 95/16/0067 v. 27.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)