(GrEStG § 4 Abs. 1) Die Heranziehung später erzielter Verkaufspreise ist für die Ermittlung des Verkehrswertes zur Vornahme der Aufteilung eines Gesamtpreises, zu dem Grundstücke gemeinsam mit anderen Betriebsmitteln eines Unternehmens erworben worden sind, nicht ungeeignet, insbesonders wenn jene Verkaufspreise mit dem durch die Gesamtsumme gesteckten Rahmen vereinbar sind. VwGH 93/16/0047 v. 27.09.1995. (Bescheid aufgehoben)