(GrEStG 1955 § 4 Abs. 2) Eine Ausdehnung der grunderwerbsteuerbegünstigten Übertragung von Miteigentum unter Ehepartnern auf Fälle, in denen im Zuge der Auflösung einer Ehe bisher bestehendes Miteigentum in Alleineigentum eines der früheren Ehepartner übergeführt wird, kommt nicht in Frage. Eine Grundstücksübertragung an den früheren Ehepartner im Zuge der Auflösung einer Ehe ist ebenso als Aufgabe des begünstigten Zweckes zu werten wie z.B. die Übertragung eines Grundstücks an Kinder. VwGH 95/16/0209 v. 27.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)