(AÜG § 1 Abs 2 Z 5, GmbHG § 115) Das Konzernprivileg bei der Arbeitskräfteüberlassung kommt nicht zur Anwendung, wenn rechtlich selbständige Unternehmen nicht unter einheitlicher Leitung stehen, weil der "leitenden Person" keine Organstellung, sondern nur eine kapitalmäßige Beteiligung zukommt und sich die Vereinigung zu wirtschaftlichen Zwecken in der Arbeitskräfteüberlassung erschöpft.