(ASVG § 49 Abs 1, ABGB § 1155 Abs 1) Von infolge Anrechnung von anderweitigem Verdienst nicht ausbezahlten Entgeltansprüchen sind keine SV-Beiträge von einem Anspruchslohn abzuführen.
VwGH 95/08/0347 v. 19.03.1996
Gemäß § 1155 Abs 1 ABGB gebührt dem Arbeitnehmer auch für Arbeitsleistungen, die nicht zustande gekommen sind, das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf seiten des Arbeitgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.