(BSchEG § 1) Für an Bauunternehmungen verliehene Arbeitskräfte gebührt keine Schlechtwetterentschädigung.
VwGH 95/08/0071 v. 17.10.1995
Da die Aufzählung in § 1 Abs 1 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG), wonach bestimmte Betriebe des Bau- und Bauhilfsgewerbes, darunter Hoch- und Tiefbaubetriebe, in den Anwendungsbereich des BSchEG fallen, taxativ ist und in § 1 Abs 3 BSchEG auch klargestellt wird, daß die Gewerbeberechtigung des Arbeitgeber-Unternehmens für die Zuordnung maßgebend ist sowie Anknüpfungspunkt für den Geltungsbereich das Unternehmen als Arbeitgeber, nicht jedoch der Ort der Arbeitsleistung ist, kann der Betrieb der Arbeitskräfteüberlassung an Bauunternehmen nicht dem § 1 Abs 1 BSchEG 1957 unterstellt werden. Gegen die Nichteinbeziehung in den Geltungsbereich des Gesetzes bestehen im übrigen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (Beschwerde abgewiesen)