(AngG § 27 Z 1 und Z 3, GewO § 82 lit e, AZG § 2 Abs 2) Ein bei einem Arbeitgeber vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, der bei einem anderen im gleichen Ort ansässigen und im Konkurrenzverhältnis stehenden Gewerbebetrieb Nebenbeschäftigungen und eine gewerberechtliche Geschäftsführung übernimmt, macht sich vertrauensunwürdig und betreibt ein der Verwendung im Gewerbe abträgliches Nebengeschäft.
OLG Wien 9 Ra 164/95 v. 19.01.1996