(Grazer LustbarkeitsabgO § 5, § 10) Filmvorführungen in Videokabinen - und zwar von sogenannten Sex-Videos - fallen nicht unter Filmvorführungen in Kinobetrieben im Sinne des § 9 Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987. Derartige Vorführungen sind vielmehr auf Grund ihrer Wesensverwandtschaft mit Peep-Shows dem Tatbestand des § 5 Grazer LustbarkeitsabgO zu unterstellen. VwGH 93/17/0040, 0041 v. 15.12.1995. (Bescheide aufgehoben)