(GrEStG § 4 Abs 2 Z 1) Die Gegenleistung für ein Grundstück ist im Falle der Einbringung eines Unternehmens in eine neu gegründete Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft) zu ermitteln, so daß die Voraussetzungen für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer nach dem Wert (Einheitswert) des Grundstücks nicht erfüllt sind. VwGH 94/16/0068 v. 16.11.1995. (Beschwerde abgewiesen)