(NÖ AWG § 11, § 23) Wurde die Anzahl der Abfuhrtermine bescheidmäßig festgesetzt, kommt eine Gebührenberechnung nach tatsächlich erfolgten Abfuhren nicht in Betracht. Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden. VwGH 95/17/0425 v. 24.11.1995. (Beschwerde abgewiesen)