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Grazer LustbarkeitsabgO § 19

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5002/28/99 Heft 5002 v. 9.2.1999

( Grazer LustbarkeitsabgO § 19 ) Die Rechtsansicht, dass eine im Wege der Selbstbemessung zu entrichtende Lustbarkeitsabgabe rechtswidrig sein kann, kann nicht durch die Nichtzahlung dieser Abgabe durchgesetzt werden, um (vor dem VfGH) bekämpfbare Bescheide zu erhalten. Im Falle von Selbstbemessungsabgaben ist es möglich und einem Abgabepflichtigen zumutbar, einen Antrag auf Rückerstattung der vom Abgabepflichtigen im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe mit der Begründung zu stellen, die Abgabenentrichtung hätte sich in Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung als unrichtig erwiesen. Dass ein für die Abgabenentrichtung verantwortlicher Vereinsobmann für die Ausübung seiner Funktion kein Entgelt erhalten hat, steht der Annahme der schuldhaften Pflichtverletzung und seiner Haftung für die Lustbarkeitsabgabe nicht entgegen. VwGH 96/15/0053 v. 10.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)

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