( LustbarkeitsabgO Linz § 6 Abs 1 ) Im Betrieb einer Diskothek sind Tanzbelustigungen iSd § 2 Abs 4 LustbarkeitsabgabeO Linz zu sehen. Gibt der Veranstalter einer Tanzbelustigung anstelle der Eintrittskarten in der Diskothek Bonuskarten um das Entgelt von S 20,- bzw. S 30,- ab, verlangt er aber von jedem, der die Tanzveranstaltung (Diskothek) besucht, ohne eine Bonuskarte zu erwerben, pro Getränk einen um mehr als S 20,- bzw. S 30,- höheren Betrag als den Bonuspreis bzw. die für die Diskotheken in dem betreffenden Gebiet üblichen Getränkepreise, ist dies vom wirtschaftlichen Gehalt her einem lustbarkeitsabgabepflichtigen Eintrittsentgelt gleichzuhalten. VwGH 96/15/0266 v. 10.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)