( KStG § 5 Z 10 ) Auch die Verwaltung einer Berufsschule durch eine gemeinnützige Bauvereinigung ist dem Begriff „Verwaltung von Geschäfts- und Büroräumen“ zuzuordnen und somit körperschaftsteuerbefreit. VwGH 93/13/0037 v. 27.08.1998. (Bescheid aufgehoben)