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KStG § 5 Z 10

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5002/27/99 Heft 5002 v. 9.2.1999

( KStG § 5 Z 10 ) Auch die Verwaltung einer Berufsschule durch eine gemeinnützige Bauvereinigung ist dem Begriff „Verwaltung von Geschäfts- und Büroräumen“ zuzuordnen und somit körperschaftsteuerbefreit. VwGH 93/13/0037 v. 27.08.1998. (Bescheid aufgehoben)

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