( BAO § 183 ) Ist der zeitliche Ablauf von mehr als 11 Jahren - ein Umstand, der eine Unternehmensbewertung nicht unwesentlich erschwert -, zu einem guten Teil auf die Dauer des Berufungsverfahrens zurückzuführen, wobei allein vom Einlangen der Berufung beim Finanzamt bis zum Ergehen der ersten Berufungsentscheidung mehr als 5 ½ Jahre vergangen sind und die Verwaltungsakten keinen Hinweis darauf enthalten, dass dies am Verhalten des Beschwerdeführers gelegen sein könnte, geht es nicht an, einen solcherart eingetretenen Zeitablauf zum Anlass zu nehmen, um eine angebotene Beweisführung für eine Unternehmensbewertung für einen entsprechend lange zurückliegenden Zeitpunkt als „wenig erfolgversprechend“ abzutun, wenn mit einer Unternehmensbewertung der für die Entscheidung der Behörde maßgebende Sachverhalt aufgeklärt werden könnte. VwGH 93/13/0181 v. 30.09.1998. (Bescheid aufgehoben)