( BHG § 1 Abs 1, § 4a Abs 1 idF BGBl 1990/408 ) Regelungen über die Teilzeitbeihilfe für selbständige Mütter im BHG sind insoweit gleichheitswidrig, als sie männliche Personen von der Teilzeitbeihilfe ausnehmen.
VfGH G-130/96 v. 10.12.1997
Ein Anspruch auf die mit dem Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl 1990/408, in das BHG eingeführte Leistung der Teilzeitbeihilfe (zu unterscheiden von der den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld erweiternden „Teilzeitbeihilfe“ für unselbständig erwerbstätige Mütter nach § 31b AlVG bzw. § 14 KGG) kommt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen lediglich Personen weiblichen Geschlechts zu (§ 4a Abs 1 iVm § 1 BHG). Die Teilzeitbeihilfe gebührt gemäß § 4a Abs 1, 2 und 3 BHG im Anschluss an die Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) bis zum Höchstausmaß von 2 Jahren ab der Geburt eines Kindes (oder der Annahme eines Wahlkindes bzw. der Übernahme eines Kindes, das als Wahlkind angenommen werden soll, in unentgeltliche Pflege), „solange die Mutter mit ihrem neugeborenen Kind in Hausgemeinschaft lebt und das Kind überwiegend selbst pflegt bzw. solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet“.