( ABGB § 1157 ) Auf Zusatzurlaube, die seinerzeit auf Grund bestimmter, schlechterer Bedingungen in einem bestimmten Arbeitsbereich eingeräumt wurden, besteht in anderen Arbeitsbereichen kein Anspruch aus dem Titel der Gleichbehandlung, wenn sich später auch in dem anderen Arbeitsbereich etwa vergleichbare Arbeitsbedingungen ergeben haben.
OGH 9 Ob A 227/98t v. 25.11.1998