( UrlG § 6 Abs 3, § 9 Abs 1, KVA ) Eine „Betreuungsprovision“, die nach Ende des Dienstverhältnisses nicht weiter gezahlt wird, ist in die Berechnungsgrundlage der Urlaubsentschädigung einzubeziehen.
OGH 9 Ob A 295/98t v. 24.02.1999
Nach § 6 Abs 3 UrlG ist für die Urlaubsdauer das regelmäßige Entgelt zu zahlen; das ist jenes, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wäre der Urlaub nicht angetreten worden. Der Arbeitnehmer soll durch den Urlaubsverbrauch keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden und das vor dem Urlaubsantritt bezogene Entgelt in grundsätzlich gleicher Höhe für die Zeit seines Urlaubs weiterbeziehen. Diesen Zweck verfolgt auch die den Entgeltbegriff des § 6 UrlG näher regelnde Bestimmung des § 2 Abs 4 Generalkollektivvertrag, der normiert, dass Entgelte in Form von Provisionen in das Urlaubsentgelt mit dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt einzubeziehen sind (vgl. OGH 9 Ob A 137/93 v. 22. 12. 1993 = ARD 4540/22/94; OGH 9 Ob A 27/98f v. 1. 4. 1998 = ARD 4949/5/98).