( GGG § 18 Abs 2 ) Wird mit einem Vergleich ein Kaufvertrag (Liefervertrag) über näher bezeichnete Waren abgeschlossen, ist die Leistung, die nach dem Wert der zwischen den Parteien vereinbarten Liefermenge bemessen wurde, nicht aber ihre Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr einzubeziehen. Dem Umstand, dass der zur Abnahme Verpflichtete als Transithändler an der Ware selbst und ihrem Preis nicht interessiert ist, kommt keinerlei Bedeutung zu. VwGH 98/16/0026 v. 19.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)