( GGG § 18 Abs 2 Z 1 ) Die Leistung eines Kostenbeitrages in einem Vergleich ist keine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so dass die Voraussetzungen für eine weitere Pauschalgebühr nicht gegeben sind. VwGH 96/16/0274 v. 30.03.1998. (Bescheid aufgehoben)