( GebG § 33 TP 5 Abs 3 ) Bei einem Mietvertrag auf unbestimmte Zeit mit 3-jährigem beiderseitigen Kündigungsverzicht ist von einer Bemessungsgrundlage von 6 Jahresmieten für die Mietvertragsgebühr auszugehen. VwGH 95/16/0281 v. 19.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)