(GGG § 18 Abs 1) Ergibt sich aus einem Vergleichstext über eine einvernehmliche Festsetzung des Mietzinses selbst keine zeitliche Begrenzung der vereinbarten Leistung, ist das Zehnfache der Jahresleistung für die Berechnung der erhöhten Pauschalgebühr auch dann heranzuziehen, wenn der Mietvertrag samt seinen Nachträgen eine bestimmte Vertragsdauer voraussieht. VwGH 96/16/0122 v. 26.06.1996. (Beschwerde abgewiesen)