(GGG TP 9) Geht aus den Pfandurkunden eindeutig hervor, daß trotz Verschiedenheit der Pfandbesteller und der Pfänder die Pfandrechte zur Sicherung aller Forderungen eines Kreditgebers gegen einen Kreditnehmer aus einem gewährten Kredit begründet werden, so sollen die Einverleibung eines Pfandrechts im Grundbuch bei einer Liegenschaft und die Hinterlegung der Pfandurkunde betreffend ein auf dieser Liegenschaft errichtetes Gebäude (Superädifikat) für ein und dieselbe Forderung bewirkt werden und kann nicht von einem getrennt verwirklichten Gebührentatbestand für die Eintragungsgebühr im Grundbuch ausgegangen werden. VwGH 93/16/0112 v. 22.05.1996. (Bescheid aufgehoben)