( GGG § 14 ) Als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr für einen Vergleich ist der Wert der Leistungen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben, zu verstehen. VwGH 96/16/0279 v. 25.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)
( GGG § 14 ) Als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr für einen Vergleich ist der Wert der Leistungen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben, zu verstehen. VwGH 96/16/0279 v. 25.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)