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GGG § 14

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4915/31/98 Heft 4915 v. 6.3.1998

( GGG § 14 ) Als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr für einen Vergleich ist der Wert der Leistungen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben, zu verstehen. VwGH 96/16/0279 v. 25.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)

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