( OÖ LAO § 1 Abs 1 Z 1, § 194 ) Zu einem eine Gemeindeabgabe in Oberösterreich betreffenden Fall hat die Vorstellungsbehörde die OÖ Landesabgabenordnung (LAO) 1996 und nicht das AVG anzuwenden. Der Vorstellungsbehörde ist es somit verwehrt, eine Vorstellung, die den in § 194 OÖ LAO 1996 umschriebenen Anforderungen nicht entspricht, ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des § 204 und § 208 OÖ LAO 1996 zurückzuweisen. VwGH 97/15/0083 v. 11.09.1997. (Bescheid aufgehoben)