( GewO § 82 lit g ) Einen Mitarbeiter bei einem Telefonat mit dessen Ehefrau als „Arschgugu“ zu bezeichnen, stellt zweifelsfrei eine grobe Ehrenbeleidigung dar und berechtigt den Arbeitgeber zur umgehenden Auflösung des Dienstverhältnisses. ASG Wien 13 Cga 202/98i v. 08.06.1999, rk.