( GewO § 82 lit d, ABGB § 870 ) Hat ein Arbeitnehmer sowohl einen Entlassungsgrund als auch ein Verhalten gesetzt, das die Grundlage für zumindest den Verdacht der Nötigung oder sogar der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB bilden kann, ist die Androhung einer Entlassung bzw. einer Strafanzeige keinesfalls rechtswidrig. OLG Wien 8 Ra 4/99p v. 03.03.1999.