( GewO § 82 lit g, AngG § 27 Z 6 ) Die tätliche Bedrohung eines Arbeitgebers durch den Ehemann einer Arbeitnehmerin in deren Anwesenheit, aber ohne deren Mitwirkung, stellt keinen Entlassungsgrund dar. ASG Wien 4 Cga 107/98b v. 15.01.1999, rk.
( GewO § 82 lit g, AngG § 27 Z 6 ) Die tätliche Bedrohung eines Arbeitgebers durch den Ehemann einer Arbeitnehmerin in deren Anwesenheit, aber ohne deren Mitwirkung, stellt keinen Entlassungsgrund dar. ASG Wien 4 Cga 107/98b v. 15.01.1999, rk.