vorheriges Dokument
nächstes Dokument

GewO § 82 lit f

ArbeitsrechtARD 5003/9/99 Heft 5003 v. 12.2.1999

( GewO § 82 lit f ) Die Aufforderung des Arbeitgebers an einen gehörgeschädigten Arbeitnehmer nach Vorhalt der Schlechtarbeit, er möge sich „heimschleichen“ und sein Hörgerät holen, ist unter Mitberücksichtigung des zweiten Halbsatzes keinesfalls eine Entlassungserklärung und hätte vom Arbeitnehmer, hätte er diesen Halbsatz gehört, auch nicht als solche verstanden werden dürfen. Dass der Arbeitnehmer diesen zweiten Halbsatz wegen seiner Hörbehinderung möglicherweise nicht gehört hat, liegt in seiner Sphäre und kann nicht eine nicht abgegebene Entlassungserklärung substituieren. ASG Wien 19 Cga 131/97s v. 20.08.1998, rk.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte