( AngG § 19 Abs 2 ) Die mündliche Vereinbarung einer Probezeit ist möglich, muss aber individuell durch Zustimmung beider Parteien erfolgen. LG Wr. Neustadt 4 Cga 131/96w v. 17.06.1997. (Slg. 11.622)
( AngG § 19 Abs 2 ) Die mündliche Vereinbarung einer Probezeit ist möglich, muss aber individuell durch Zustimmung beider Parteien erfolgen. LG Wr. Neustadt 4 Cga 131/96w v. 17.06.1997. (Slg. 11.622)