( ABGB § 1298, DHG § 2 ) Die Regel der Beweislastumkehr ist auch auf Fälle der Schadenszufügung „bei Erbringung der Dienstleistung“ anzuwenden.
ASG Wien 23 Cga 189/96y v. 05.12.1997, rk.
Auch für den Bereich des DHG gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Der Arbeitgeber hat demnach den erlittenen Schaden, die Kausalität der Handlung des Arbeitnehmers und dessen Verschulden (das Vorliegen einer objektiven Sorgfaltsverletzung) zu beweisen. § 1298 ABGB sieht eine Beweislastumkehr für den Fall der Nichterfüllung einer gesetzlichen oder vertragsmäßigen Verbindlichkeit vor, die nach der Judikatur und einem Großteil der Lehre allgemein für die Verletzung von Pflichten aus bestehenden Schuldverhältnissen gilt. Wendet man diese Regel auf die Fälle der Schadenszufügung „bei Erbringung der Dienstleistung“ an, hätte der Arbeitnehmer zu beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat, womit er auch in den Mankofällen den Nachweis des Nichtverschuldens zu führen hätte.