( GewO § 82 lit f ) Selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer nicht das Ausmaß an Arbeitsleistungen erbringen sollte, das den Vorstellungen des Arbeitgebers entspricht, kann sich der Arbeitgeber nur durch Kündigung von diesem trennen, weil im Gegensatz zum Werkunternehmer der Arbeitnehmer keinen bestimmten Erfolg schuldet. Die Nichtbezahlung des vereinbarten Entgelts ist hingegen unzulässig. ASG Wien 16 Cga 37/97w v. 04.11.1997, rk.