( GewO § 82 lit f ) Tritt der Arbeitnehmer, „falls er keinen Gehaltsvorschuss erhalte“, einen vorab angekündigten Krankenstand an, ist eine daraufhin ausgesprochene Entlassung wegen Arbeitsverweigerung nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber nicht beweist, dass die nachgereichte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung unrichtig ist. OLG Wien 8 Ra 188/97v v. 12.09.1997.