( VBG § 34, GewO § 82 lit f ) Ein kurzfristiger Diskothekenbesuch eines wegen eines grippalen Infekts im Krankenstand befindlichen Nachtwächters stellt nur dann einen Entlassungsgrund dar, wenn der Nachtwächter an diesem Tag, wäre er nicht erkrankt, zum Dienst eingeteilt gewesen wäre und der Diskothekenbesuch den Heilungsverlauf verzögert hätte.
OGH 9 Ob A 112/97d v. 10.09.1997