( AngG § 27 Z 4 ) Besucht ein Arbeitnehmer im Krankenstand ein Fitness-Studio, darf er auf die Krankschreibung eines Arztes nicht vertrauen, sondern müsste, um nicht den Entlassungsgrund des erheblichen Dienstversäumnisses zu setzen, bei vor Ablauf der Krankschreibung eintretendem subjektiven Wohlbefinden den Arzt aufsuchen.
OLG Wien 7 Ra 239/96k v. 07.10.1996, Revision unzulässig