( GewO § 82 lit e ) Unter einem Nebengeschäft ist die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch einen Arbeitnehmer außerhalb des Geschäftsbetriebes seines Arbeitgebers in der Absicht zu verstehen, sie wiederholt und in der Art zu verrichten, dass darauf Zeit und Mühe verwendet wird. Aus einem einmaligen Verstoß eines Arbeiters gegen das Nebenbeschäftigungsverbot kann noch nicht auf Wiederholungsabsicht geschlossen werden. OGH 9 Ob A 91/98t v. 02.09.1998.