( GewO § 82 lit d, StGB § 42 ) Grundsätzlich wird bei Diebstahl, Veruntreuung oder Unterschlagung Vertrauensunwürdigkeit angenommen. Die Weiterbeschäftigung wird nur bei besonderen Umständen ausnahmsweise zumutbar sein, z.B. wenn bei einer nahezu wertlosen Sache auch weitere besondere Umstände, wie Schuldintensität, Zwangslage, Anstiftung, Kontrast zu sonstigem Verhalten und Einsichtsfähigkeit, für den Arbeitnehmer sprechen. Bei diesen Tatbeständen braucht also grundsätzlich das Vorliegen der Vertrauensunwürdigkeit nicht mehr geprüft zu werden.