( BewG § 11 Abs 1 ) Die Bewertung eines allfälligen Nutzungsrechtes im Rahmen des Einheitswertes des Betriebsvermögens kann auch höher sein als die Werterhöhung durch diese Investitionen im Rahmen einer Wertfortschreibung des Grundvermögens. VwGH 97/13/0044 v. 04.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)