(GewO § 82 lit f) Verlässt ein Arbeitnehmer ungeachtet einer getroffenen Überstundenregelung mit dem Betriebsrat einerseits und der beim Arbeitgeber vorgelegenen Notstandssituation andererseits ohne Einwilligung des Arbeitgebers den Arbeitsplatz, verwirklicht er den Entlassungsgrund des § 82 lit f 1. Fall GewO. OLG Wien 8 Ra 229/98z v. 10.09.1998, Revision unzulässig.
Anm.: Abgeändert durch OGH 9 Ob A 333/98f v. 23. 12. 1998, ARD 5027/1/99.