( GewO § 82 lit f ) Bei Be- und Entladetätigkeiten zumindest in einem gewissen Maße mitzuhelfen ist eine durchaus übliche Pflicht auch des Kraftfahrers im Güterbeförderungsgewerbe. Die entsprechende Anordnung des Arbeitgebers stellt daher eine gerechtfertigte Arbeitsanweisung dar. Die Ankündigung des Kraftfahrers, sich (absichtlich) so ungeschickt anzustellen, dass er nach kurzer Zeit wieder zurückgeschickt werde, ist mit einer Weigerung, die Tätigkeiten durchzuführen, gleichzusetzen. ASG Wien 32 Cga 67/98a v. 12.10.1998, Berufung erhoben.