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GewO § 82 lit d

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5064/51/99 Heft 5064 v. 25.9.1999

( GewO § 82 lit d ) Es bedarf beim Entlassungstatbestand des Diebstahls keiner Prüfung, ob eine Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber eingetreten ist. Diese wird vom Gesetz als gegeben angesehen. ASG Wien 33 Cga 192/98s v. 08.03.1999, rk.

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