( GewO § 82 lit d ) Es bedarf beim Entlassungstatbestand des Diebstahls keiner Prüfung, ob eine Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber eingetreten ist. Diese wird vom Gesetz als gegeben angesehen. ASG Wien 33 Cga 192/98s v. 08.03.1999, rk.