( HbG § 18 Abs 6 lit a, § 20 Z 2 ) Hat ein Hausbesorger einem Hausbewohner eine schwere Körperverletzung zugefügt, liegt ein erheblicher Grund iSd § 18 Abs 6 lit a HbG vor, der zur Kündigung des Hausbesorgers berechtigt. Diese strafbare Handlung ist sogar als Entlassungsgrund nach § 20 Z 2 HbG anzusehen, der auch mittels Kündigung geltend gemacht werden kann. ASG Wien 11 Cga 159/98a v. 04.03.1999, rk.