§ 119 Abs 2a lit a wr BauO
Eine „gewerbliche“ Nutzung einer Wohnung für kurzfristige Beherbergungszwecke liegt – so wie bei § 7a Abs 3 letzter Halbsatz wr BauO – bereits vor, wenn Wohnräume regelmäßig gegen Entgelt kurzfristig vermietet werden, ohne dass weitere Dienstleistungen (zB Endreinigung, Bereitstellung von Bettwäsche, Betreuung vor Ort oder via Telekommunikation) notwendigerweise erbracht werden müssen.

