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Gewerbliche Kurzzeitvermietung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2026/53bbl 2026, 71 Heft 2 v. 20.3.2026

§ 119 Abs 2a lit a wr BauO

Eine „gewerbliche“ Nutzung einer Wohnung für kurzfristige Beherbergungszwecke liegt – so wie bei § 7a Abs 3 letzter Halbsatz wr BauO – bereits vor, wenn Wohnräume regelmäßig gegen Entgelt kurzfristig vermietet werden, ohne dass weitere Dienstleistungen (zB Endreinigung, Bereitstellung von Bettwäsche, Betreuung vor Ort oder via Telekommunikation) notwendigerweise erbracht werden müssen.

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