§ 119 Abs 2a lit a wr BauO, § 129 Abs 1a Z 2 wr BauO
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die gewerbliche Kurzzeitvermietung einer Wohnung setzt ua voraus, dass für deren „Errichtung“ keine Wohnbaufördermittel in Anspruch genommen worden sind.

